Die einfache Antwort lautet: Wenn es nicht (mehr) passt und mehrere Versuche der Klärung fehlgeschlagen sind. Objektiv ist es ein Anlass die Zusammenarbeit mit der bestehenden Verwaltung kritisch zu hinterfragen, wenn Anfragen ignoriert werden, die Instandhaltung leidet oder die Verwaltung rechtliche Fehler begeht.
Generell gelten dann die Regelungen, die im jeweiligen Verwaltervertrag zu Fristen und der Beendigung des Vertrags getroffen wurden und vor Allem das Wohnungseigentumsgesetz. Häufig macht es trotz aller Probleme Sinn, den Wechsel einvernehmlich zum Ende eines Abrechnungsjahres zu vollziehen, um den sauberen Abschluss der Abrechnung zu gewährleisten.
Bei WohnungeigentĂ¼mergemeinschaften bedarf es fĂ¼r die Abberufung und KĂ¼ndigung des Verwalters immer den Beschluss der WEG Versammlung. Plant deshalb genĂ¼gend Zeit fĂ¼r den Wechsel ein.